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Fassungsvergleich zu Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche 1
Art. 1neu
in Kraft ab 30.11.1990 · idF BGBl. Nr. 729/1990 Art. 1↗RIS↗
Dem „Werk für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche AB. in Österreich“ mit seinem derzeitigen Sitz in 4522 Sierning, Mitterweg 4, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zit. Bundesgesetzes ab 30. Mai 1990 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.