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Fassungsvergleich zu Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 121/1991 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die österreichische Bundesregierung leistet der Regierung des Königreiches Bhutan im Sinne dieses Abkommens technische Hilfe.
Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.