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Fassungsvergleich zu Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche 1
Art. 1neu
in Kraft ab 07.03.1992 · idF BGBl. Nr. 129/1992 Art. 1↗RIS↗
Der Evangelisch-Koreanischen Gemeinde in Wien (mit dem Amtssitz in Wien 3, Schützengasse 13) kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 15. Jänner 1992 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.