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Fassungsvergleich zu Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche 1
Art. 1neu
in Kraft ab 17.12.1993 · idF BGBl. Nr. 854/1993 Art. 1↗RIS↗
Dem Werk der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich „Evangelisches Schulwerk Oberschützen“ mit dem derzeitigen Sitz in 7432 Oberschützen kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 8. November 1993 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zu.