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Fassungsvergleich zu Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.1993 · idF BGBl. Nr. 123/1993 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.