Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziel des Übereinkommens
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.