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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 26.12.1994 · idF BGBl. Nr. 553/1995 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Durchführende Stellen
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich und das Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Staates Israel sind die durchführenden Stellen des vorliegenden Abkommens.