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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 163/1997 Art. 1↗RIS↗
ABSCHNITT I
Gemeinschaftsproduktion
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.