Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
ABSCHNITT I
Gemeinschaftsproduktion
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.