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Fassungsvergleich zu Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel 1
Art. 1neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die der Landwirtschaft nützlichen Vögel, insbesondere die Insektenfresser und namentlich die in dem diesem Übereinkommen beigeschlossenen Verzeichnisse 1 aufgezählten Vögel – welches Verzeichnis von der Gesetzgebung eines jeden Landes noch durch Zusätze erweitert werden kann – genießen einen unbedingten Schutz in der Weise, daß es verboten ist, dieselben zu welcher Zeit und auf welche Art immer zu töten sowie ihre Nester, Eier und Brut zu zerstören.
Bis zur vollständigen und allseitigen Erzielung dieses Ergebnisses verpflichten sich die hohen vertragschließenden Teile, jene Anordnungen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften in Vorlage zu bringen, welche notwendig sind, um die Ausführung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Maßnahmen zu sichern.