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Fassungsvergleich zu Tierseuchenübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierseuchenübereinkommen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 14.08.1926 · idF BGBl. Nr. 240/1926 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Der Verkehr mit Tieren, einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.