Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
Artikel I
Zweck und Aufgaben
1. Um eine gemeinsame und wirkungsvolle Kontrolltätigkeit gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zu gewährleisten und um Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, haben die vertragschließenden Regierungen beschlossen, alle zu diesem Behufe erforderlichen gesetzlichen, technischen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die in der Konvention oder in zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel III angegeben sind.
2. Jede vertragschließende Regierung soll innerhalb ihres Staatsgebietes die Verantwortung für die Durchführung aller Bestimmungen dieser Konvention übernehmen.