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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1963 · idF BGBl. Nr. 296/1963 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Unter Alpenweideviehverkehr (kurz: Weideverkehr) ist die wechselseitige Sömmerung von Haustieren auf österreichischen und bayerischen Alpen und Weiden (kurz: Weiden) zu verstehen.