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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Bulgarien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 269/1965 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt), Anwendung, die aus dem Gebiete der einen Vertragspartei stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch deren Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.
(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.
Schlagworte
Einfuhr