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Fassungsvergleich zu Wasserentnahmen aus dem Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserentnahmen aus dem Bodensee 1
Art. 1neu
in Kraft ab 25.11.1967 · idF BGBl. Nr. 396/1967 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Die Anliegerstaaten des Bodensees, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, verpflichten sich, bei Wasserentnahmen aus dem Bodensee die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beachten.
(2) Jeder Anliegerstaat wird bestrebt sein, bei Wasserentnahmen den berechtigten Interessen der anderen Anliegerstaaten angemessen Rechnung zu tragen.