Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
ABSCHNITT I
Austausch von Informationen
ARTIKEL 1
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „pharmazeutisches Produkt“:
a) jedes für den menschlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel oder ähnliche Produkt, das im herstellenden Vertragsstaat oder im einführenden Vertragsstaat unter die Kontrolle der Gesundheitsgesetzgebung fällt;
b) jeden Bestandteil, den der Hersteller zur Herstellung eines Produktes verwendet, auf das sich die vorstehende litera a bezieht.