Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Leichenbeförderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Leichenbeförderung 1
Art. 1neu
in Kraft ab 11.08.1978 · idF BGBl. Nr. 515/1978 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien wenden in ihren Beziehungen untereinander die Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Beförderung von Leichen die internationale Beförderung von Leichen vom Abgangsstaat zum Bestimmungsstaat; als Abgangsstaat gilt der Staat, in dem die Beförderung begann; im Falle von Exhumierungen ist es der Staat, in dem die Beisetzung stattgefunden hat; Bestimmungsstaat ist der Staat, in dem die Leiche nach der Beförderung beigesetzt oder eingeäschert werden soll.
(3) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die internationale Beförderung von Leichenasche.