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Fassungsvergleich zu Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1978 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates, die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem ihre Identität eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile des anderen Vertragsstaates zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn
1. ein rechtswirksamer Beschluß über den Gemeingebrauch und die Nutzung dieser Gebietsteile auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 *) gefaßt worden ist, und
2. das Grenzgewässer in das regulierte Gerinne verlegt worden ist.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 106/1970