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Fassungsvergleich zu Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Russische Föderation) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 334/1982 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Organisation spezialisierter und dringender medizinischer Hilfe, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamen Interesse gewidmet werden.
Schlagworte
Ausbildung