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Fassungsvergleich zu Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 277/1983 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden Gebieten:
1. Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens;
2. Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;
3. Organisation der Vorsorgemedizin;
4. Organisation der dringenden medizinschen Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte- und Heilvorkommenwesens;
5. Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
6. Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;
7. Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.
Schlagworte
Ausbildung, Kurortwesen