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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 02.09.1987 · idF BGBl. Nr. 525/1987 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3. bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
4. bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) definierte Gebiet;
5. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert.