Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1990, BGBl. Nr. 741, für das Jahr 1991 mit 1,050 festgesetzte Anpassungsfaktor ist, unbeschadet der Erhöhung der Leistungen gemäß § 12 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Art. IV Z 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1990, in diesem Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1991 verbindlich.
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