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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs 1
Art. 1neu
in Kraft ab 20.05.1994 · idF BGBl. Nr. 44/1995 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
(1) Dieses Übereinkommen umfaßt die beigefügte Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist. Jede Bezugnahme auf das „Übereinkommen“ gilt auch als Bezugnahme auf die Anlage in ihrer vorliegenden Fassung oder in der nach Artikel V geänderten Fassung.
(2) Das Übereinkommen findet Anwendung auf die der Hoheitsgewalt der Vertragsregierungen unterstehenden Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger sowie auf alle Gewässer, in denen dieser (Anm.: richtig: diese) Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger Walfang betreiben.