Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teile Rechte in dem im Anhang dieses Abkommens angegebenen Ausmaß zum Zwecke der Errichtung der dortselbst beschriebenen (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien.