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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Niederlande) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 22.01.1948 · idF BGBl. Nr. 228/1949 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teile Rechte in dem im Anhang dieses Abkommens angegebenen Ausmaß zum Zwecke der Errichtung der dortselbst beschriebenen (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien.