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Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 1↗RIS↗
TEIL I
LUFTFAHRT
KAPITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS
Artikel 1
Lufthoheit
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt.