Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
TEIL I
LUFTFAHRT
KAPITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS
Artikel 1
Lufthoheit
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt.