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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Schweiz) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.12.1949 · idF BGBl. Nr. 49/1950 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
a) Die vertragschließenden Teile gewähren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte zum Betrieb der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, die ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren.
b) Jeder vertragschließende Teil wird dem anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen bekanntgeben, welche die vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden, und den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien bestimmen.