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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 11.11.1953 · idF BGBl. Nr. 72/1954 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Die vertragschließenden Teile räumen einander auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten regelmäßigen Luftverkehrslinien ein. Diese Linien können nach Wahl des vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte betrieben werden.