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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 06.07.1958 · idF BGBl. Nr. 129/1960 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL I
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil das Recht, die im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten Luftverkehrslinien (im folgenden „bezeichnete Luftverkehrslinien“ genannt) auf den im genannten Anhang bezeichneten Flugstrecken (im folgenden „bezeichnete Flugstrecken“ genannt) zu betreiben.