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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Ungarn) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 06.08.1959 · idF BGBl. Nr. 76/1960 Art. 1↗RIS↗
Artikel I.
Begriffsbestimmungen.
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) „Luftfahrtbehörde“:
im Fall der Republik Österreich:
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde oder jenes Organ, das jeweils zur Ausübung der Funktionen dieser Behörde befugt ist;
im Fall der Ungarischen Volksrepublik:
der Leiter der Hauptdirektion der Zivilluftfahrt des Verkehrs- und Postministeriums als Oberste Zivilluftfahrtbehörde, oder jene Person beziehungsweise jenes Organ, die beziehungsweise das jeweils zur Ausübung der Funktionen des genannten Leiters befugt ist.
b) „Gebiet“:
das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Teile einschließlich des dazu gehörigen Luftraumes.
c) „Namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen“:
ein Luftbeförderungsunternehmen, das auf Grund schriftlicher Mitteilung des einen Vertragschließenden Teiles an den anderen die vereinbarten Fluglinien betreibt und die vom anderen Vertragschließenden Teil im Sinn dieses Abkommens gewährten Rechte ausübt.
d) „Vereinbarte Fluglinien“:
die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Fluglinien.
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Verkehrsministerium