Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1.
(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr wie folgt:
Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer
vom | 1. bis zum einschließlich | 30. Kilometer | 10 Groschen |
vom | 31. bis zum einschließlich | 100. Kilometer | 30 Groschen |
vom | 101. bis zum einschließlich | 135. Kilometer | 25 Groschen |
vom | 136. bis zum einschließlich | 250. Kilometer | 5 Groschen |
und vom | 251. Kilometer an | 2 Groschen | |
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
Anmerkung