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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 10.02.1970 · idF BGBl. Nr. 70/1970 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
– Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport Anwendung, und zwar auf Transporte von oder nach einem der Vertragsstaaten, mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, sowie auf den Transitverkehr durch das Gebiet eines Vertragsstaates mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind.
In keinem Falle findet das Abkommen Anwendung auf die Durchführung von Transporten lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten durch Unternehmer des anderen Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden.