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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs 1
Art. 1neu
in Kraft ab 04.10.1973 · idF BGBl. Nr. 479/1973 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Griechenland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) in Österreich durchführen, sind gemäß § 6 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der Besteuerung befreit.
(2) Griechischen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern), die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.