Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
a) bezeichnet der Ausdruck „Registerbehörde“ jede Behörde, die ein Register nach Artikel 2 führt;
b) stehen den Binnenschiffen gleich: Gleitboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Krane, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art.