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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck „Registerbehörde“ jede Behörde, die ein Register nach Artikel 2 führt;
b) stehen den Binnenschiffen gleich: Gleitboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Krane, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß der in diesem Übereinkommen verwendete Ausdruck „Eigentümer“ eines Binnenschiffs im Sinne der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei zu verstehen ist, in deren Register das Schiff eingetragen ist.