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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1
Art. 1neu
in Kraft ab 27.08.1988 · idF BGBl. Nr. 435/1988 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen auf Grund des Übereinkommens
a) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seiner Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
b) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, daß sich im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens ein Schiff für seinen Verwendungszweck eignet.