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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll 1
Art. 1neu
in Kraft ab 27.08.1988 · idF BGBl. Nr. 435/1988 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, diesem Protokoll und seiner Anlage, die Bestandteil des Protokolls ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Protokoll ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage.