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Fassungsvergleich zu Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran 1
Art. 1neu
in Kraft ab 07.08.1989 · idF BGBl. Nr. 329/1989 Art. 1↗RIS↗
EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
(1) „Unternehmer“ bedeutet eine in Österreich oder im Iran ansässige physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die auf Grund der im jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zur internationalen Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße berechtigt ist.
(2) „Fahrzeug“ ist jedes auf den Straßen verwendete Kraftfahrzeug, das
a) zur Beförderung von mehr als acht Personen – ausschließlich des Fahrers – oder von Gütern gebaut ist;
b) auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden Parteien zugelassen ist.