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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 84/1991 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Arnoldstein sind Dienststellen der FS errichtet, die folgende Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes der FS durchführen:
1. Im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof:
die technische Untersuchung, die Bezettelung und Aufschreibung der Wagen und Lademittel sowie verwaltungs- und abrechnungsmäßige Aufgaben betreffend die durchlaufenden Gütertransporte;
2. Im Bahnhof Arnoldstein:
die technische Untersuchung in der Fahrtrichtung Nord-Süd, sowie Aufgaben der verwaltungsmäßigen Abrechnung betreffend die durchlaufenden Gütertransporte.
Schlagworte
Anschlußdienst, verwaltungsmäßig