Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Geltungsbereich
Artikel 1
a) zur Beförderung von mehr als acht Personen (ohne Lenker) oder von Gütern gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.
Fahrzeug ist ebenso jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die in lit. a genannten Bedingungen erfüllt und von einem Unternehmer der beiden Vertragsparteien betrieben wird.
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