Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
1. gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend die Inkraftsetzung einer Übergangsregelung für die Kennzeichnung der Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 587/1975)
2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 478/1989)
3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% und 16% Peressigsäure (BGBl. Nr. 479/1989)
4. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 480/1989)
5. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien (BGBl. Nr. 121/1990)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.