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Fassungsvergleich zu ADR - Widerruf von zwei Vereinbarungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

ADR - Widerruf von zwei Vereinbarungen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 17.07.1993 · idF BGBl. Nr. 475/1993 Art. 1↗RIS↗
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister der Volksrepublik Polen nach Rn. 2010 des ADR
1. über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 564/1989),
2. über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 565/1989)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993