Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
2. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 43 111 darf Ferrosilicium der Rn. 2471 Ziff. 15c) auch in loser Schüttung in bedeckten oder geschlossenen Fahrzeugen befördert werden.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Norwegen und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Sie tritt mit 1. Jänner 1995 außer Kraft, da mit diesem Zeitpunkt die Neufassung der Rn. 2471 und 43 111 in Kraft treten wird.
Oslo, am 2. Juni 1993
Wien, am 14. Juli 1993