Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
(1) Abweichend von Rn. 211 475 des Anhangs B.1a bzw. Rn. 212 475 des Anhangs B.1b zur Anlage B des ADR darf Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken (UN-Nr. 1361) als organischer selbstentzündlicher Stoff der Klasse 4.2, Ziffer 1B) auch unter nachfolgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen) und Tankcontainern befördert werden:
1. Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen, das heißt, glimmnestfreie Verladung und dichter Verschluß des Tanks, um höchstens 20 Kelvin überschritten werden; sie darf somit höchstens 80 Grad C betragen.
Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle unter Überdruck (zB mit Druckluft) zu setzen.
Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht, ist vor Entladung in die Tanks ein Schutzgas (Inertgas) einzuleiten.
2. Alle sonstigen Vorschriften für den Transport der Stoffe in Tanks der Anlagen A und B des ADR bleiben unberührt.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1996.