Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
1. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95% (BGBl. Nr. 391/1981)
2. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Bis-(2-tert. butylperoxy-isopropyl)1,4-benzol und Bis-(2-tert. butylperoxy-isopropyl)1,3-benzol (BGBl. Nr. 585/1982)
3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 442/1989)
4. gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 443/1989)
5. gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure (BGBl. Nr. 444/1989)
6. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 313/1991)
7. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Zinkstaub und Zinkpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 543/1989)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.