Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
1. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10 % bzw. 16 % Peressigsäure (BGBl. Nr. 127/1990),
2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Klasse 5.2, Z 35 (BGBl. Nr. 311/1991),
3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40 % Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 394/1992),
4. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 551/1992)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.