Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
1. gemäß Rn. 2010 des ADR (BGBl. Nr. 469/1978)
2. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von tertiärem Amylperoxy-2-Ethylhexanoat (BGBl. Nr. 132/1986)
3. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide (BGBl. Nr. 271/1986)
4. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Nitrozellulosepulver (BGBl. Nr. 636/1988)
5. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 418/1989)
6. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 419/1989)
7. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) (BGBl. Nr. 431/1991)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.