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Fassungsvergleich zu Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1994 · idF BGBl. Nr. 792/1994 Art. 1↗RIS↗
Die quadratische Tafel zur Kennzeichnung von Schülertransporten ist entsprechend nachfolgendem Muster auszuführen und muß folgende Merkmale aufweisen:
1. 400 mm Seitenlänge,
2. 30 mm breite schwarze Umrandung,
3. Höhe der bildlichen Darstellung der Kinder: 200 mm,
4. rückstrahlendes Material.