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Fassungsvergleich zu ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien××

Änderungen zwischen den Fassungen

ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 328/1995 Art. 1↗RIS↗
Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:
a) Neue Batterien, wenn
– sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
– sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;
– sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
– sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
b) Gebrauchte Batterien, wenn
– ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
– sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;
– sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
– sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.
Warschau, am 27 Jänner 1995
Helsinki, am 24. November 1994
Wien, am 18. April 1995