Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600 und 2601 des Anhangs A des ADR ist Kupfersulfat, fest, der Klasse 6.1 Ziffer 80c) den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR nicht unterstellt.
2. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis 1. Jänner 1997.
Brüssel, am 28. September 1995
Wien, am 23. November 1995