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Fassungsvergleich zu ADR – Zusammenladung von Versandstücken mit Gütern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S mit anderen Versandstücken in einem Fahrzeug××

Änderungen zwischen den Fassungen

ADR – Zusammenladung von Versandstücken mit Gütern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S mit anderen Versandstücken in einem Fahrzeug (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 09.02.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 136/1996 Art. 1↗RIS↗
(1) In Abweichung von den Vorschriften der Randnummern 11 403 (2), 21 403, 31 403, 41 403 (1), 42 403, 43 403, 51 403, 52 403 (1), 61 403, 62 403 (2), 71 403, 81 403 und 91 403 des ADR sind diese nicht auf Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind, anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR“.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.
Wien, am 21. November 1995
Preßburg, am 14. Dezember 1995
Bern, am 11. Jänner 1996
London, am 8. Jänner 1996
Warschau, am 19. Jänner 1996
Budapest, am 23. Jänner 1996
Bonn, am 9. Februar 1996