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Fassungsvergleich zu Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.1996 · idF BGBl. Nr. 686/1996 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird von den Vertragsparteien eine österreichisch-slowenische Kommission für Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik, im folgenden „Kommission'' genannt, gebildet.