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Fassungsvergleich zu ADR - Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8 - Widerr.××

Änderungen zwischen den Fassungen

ADR - Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8 - Widerr. 1
Art. 1neu
in Kraft ab 23.04.1997 · idF BGBl. III Nr. 66/1997 Art. 1↗RIS↗
Die Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR Frankreichs, der Schweiz, der Slowakischen Republik, Belgiens, Dänemarks sowie der Tschechischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8 (BGBl. Nr. 229/1996) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997